12. Eigentums- und Immaterialgüterrecht
Das Eigentums- und Immaterialgüterrecht an allen von der Gesellschaft erstellten Offerten, Dokumentationen, Projekten, Zeichnungen, Schemata, Plänen, Berechnungen und an sonstigen Unterlagen bleibt bei der Gesellschaft. Sie dürfen Drittpersonen, insbesondere Mitbewerbern, nicht zugänglich gemacht und abgegeben werden. Im Übertretungsfalle ist die Gesellschaft berechtigt, eine Konventionalstrafe in der Höhe von 10 % der Offertsumme einzufordern.